Antworten zu oft gestellten Fragen
Was sind Wasser- und Bodenverbände?
Wasser- und Bodenverbände sind Organisationen, die im öffentlichen Interesse und zum Nutzen seiner Mitglieder Aufgaben der Wasser- und Bodenwirtschaft wahrnehmen. Sie sind keine Vereine oder Genossenschaften sondern Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR), d.h. sie erfüllen hoheitliche Aufgaben vergleichbar einer Kommune.
Ihre Rechtsgrundlage haben sie im Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) des Bundes sowie den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder.
Die vollständigen Gesetzestexte finden Sie in unserem Download-Service.
Wann bin ich Mitglied im Wasserverband?
So wie ein Bürger Mitglied der Gemeinde ist, wenn sein Lebensmittelpunkt innerhalb der Gemeindegrenzen liegt, ist ein Grundeigentümer/Erbbauberechtigter Kraft Gesetz Mitglied im Wasserverband, wenn sein Grundstück innerhalb der Verbandsgrenzen liegt oder die Verbandsanlagen direkt oder mittelbar nutzt (§ 4 WVG, § 2 der Satzung).
Seit wann gibt es den Wasserverband Nettelnburg?
Die Gründung begann 1985 von Amts wegen mit der Festlegung des Verbandsgebietes, der Aufstellung des Mitgliederverzeichnisses und der öffentlichen Anhörung. Nach 4 Jahren Diskussion konnte mit Beschluss vom 15. Juni 1989 unter Berücksichtigung der Entscheidungen über die Einwendungen und Anträge der Abschluss des Gründungsverfahrens bekanntgegeben werden. 1991 wurde dann mit Peter Glismann der erste Verbandsvorsteher gewählt.
Die ganze Entstehungsgeschichte finden Sie unter Wasserverbandsgeschichte.
Was ist die Rechtsgrundlage einer Beitrags- und Gebührenordnung?
Die Beitrags- und Gebührenordnung mit den einzelnen Gebühren- und Beitragspositionen wird vom Ausschuss des Wasserverbandes in einer Ausschusssitzung gemäß Satzung beschlossen. Diese Sitzung ist in der Regel nicht öffentlich, weil dort auch über Mitglieder und deren Grabenproblemen gesprochen wird. Und solche Gespräche unterliegen dem Datenschutz. Der Ausschuss wiederum wird von den Mitgliedern auf einer Mitgliederversammlung gewählt. Die Wasserverbandsmitglieder (also die Bewohner der Siedlung Nettelnburg) übertragen ihre Willensentscheidung auf den Ausschuss. Das ist so, wie die Bundesbürger den Bundestag wählen und der beschließt für die Bürger die Gesetze. Beim Wasserverbandsausschuss – wie auch beim Bundestag – entscheidet der im Namen der Gesamtheit.
Die Art und Höhe der Beiträge werden aufgrund des Geldbedarfes des Wasserverbands festgelegt. Hierzu wird ein Haushaltsplan aufgestellt, auch wie beim Bundestag. Natürlich dürfen im Haushaltsplan nur Ausgabepositionen stehen, die dem Zweck des Wasserverbandes dienen. Beiträge werden entweder durch Geld und/oder Mitarbeit aufgebracht.
Und auch in der Satzung des Wasserverbandes darf nicht alles stehen, was der Verband will. Hierüber gibt es das Wasserverbandsgesetz, verschiedene Ausführungsverordnungen und eine Aufsichtsbehörde in Hamburg, die den Wasserverband kontrolliert.
Ich habe nie etwas unterschrieben, warum sollte ich Mitglied des Verbandes sein?
Die Verbandsmitgliedschaft ergibt sich aus der Lage des Flurstücks innerhalb der Grenzen des Verbandsgebietes. In der Erläuterung zum Plan für die Gründung des Verbandes 1985 wurden alle Grundstücke im Verbandsgebiet dem Wasserverband Nettelnburg zugewiesen (§§ 4 und 22 WVG). Über die Flurstücke sind die Eigentümer oder Erbbauberechtigten Mitglied (dingliche Mitgliedschaft). Die Mitgliedschaft geht mit Verkauf oder Vererbung eines Flurstücks an den Käufer oder Erben als Rechtsnachfolger über.
Warum bekomme ich einen Beitragsbescheid bzw. warum muss ich Beiträge zahlen?
Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 Wasserverbandsgesetz haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
Warum erhalte ich einen Beitragsbescheid, obwohl ich Grabenunterhaltung betreiben muss?
Die Beitragspflicht ergibt sich aus dem Grundstück, nicht aus der Person des Eigentümers (§ 23 WVG). Ist ein Mitglied Eigentümer mehrerer Flurstücke, so bekommt er für jedes Flurstück einen Beitragsbescheid. Die Grabenpflege reduziert den Verbandsbeitrag um einen in der Gebührenordnung genannten Betrag.
Ich habe mein Grundstück verkauft, warum muss ich trotzdem zahlen?
Beitragspflicht besteht für den jeweiligen Erhebungszeitraum (01.01. bis 31.12.). Beitragspflichtig ist, wer dem Verband zum Zeitpunkt der Erhebung als grundbuchamtlicher Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter bekannt ist.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband einen Eigentümerwechsel mitzuteilen (§ 2 Abs. 3 der Satzung).
Für das Grundstück gibt es mehrere Eigentümer, warum ist der Beitragsbescheid gerade an mich gerichtet?
Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten laut § 22 des Wasserverbandsgesetzes als ein Mitglied.
Schulden mehrere Mitglieder eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu erbringen hätte, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger (also der Wasserverband) die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Erbringung der gesamten Leistung dieser Person bleiben sämtliche Schuldner (also die Miteigentümer) zur Zahlung verpflichtet.
Eine Aufteilung nach Anteilsverhältnissen ist nach dem Wasserverbandsgesetz nicht zulässig. Ggfs. müssten Sie sich privatrechtlich mit den Miteigentümern auseinandersetzen.
Übrigens gilt diese Gesamtschuldnerschaft auch für die Grabenpflege. Der Wasserverband kann deshalb die Grabenpflege auch von einem Miteigentümer des Grundstücks einfordern, der eigentlich gar nicht dem Graben am Nächsten ist.
Mein Grundstück entwässert nicht unmittelbar in ein Gewässer. Warum muss ich trotzdem Beiträge zahlen?
Als Vorteil im Sinne des § 30 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz gilt auch die Möglichkeit des Abfließens über die Oberfläche oder der unterirdischen Abgabe des auf die Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Verbandsgewässer. Die Verbandsgräben senken den oberflächennahen Grundwasserspiegel insgesamt und schaffen damit erst die Voraussetzungen einer geordneten Bodennutzung.
Ausnahme: Ihr Grundstück entwässert vollständig und ausnahmslos in ein Gewässer ausserhalb des Verbandsgebietes oder ist (zulässigerweise) an eine Regenwasserkanalisation angeschlossen. Die Straßenentwässerung der Nettelnburger Straße ist kein wirkliches Regenwassersiel, sondern fließt auch in einen Graben.
Welchen Durchmesser empfiehlt der Verband für ein Rohr zur Entwässerung eines Grundstücks?
Für die Verlegung und Dimensionierung von Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die Regeln der Normenreihe DIN 1986-100 in Verbindung mit DIN EN 752 (und DIN EN 12056). Für die Regenspenden gelten die Werte nach KOSTRA-DWD 2010, für Abflussbegrenzung und Rückhaltung die Hamburger Regenreihen 2003. Abflussbeiwerte, Füllungsgrad, Zu- und Abschläge sind in den Normen auch festgelegt resp. in der DWA-117. Der Installateur oder GaLa-Bauer Ihres Vertrauens kennt diese Normen.
Der Wasserverband gibt hierfür keine Empfehlungen ab, schließlich handelt es sich um Regelwerke, die einzuhalten sind. Soweit es sich jedoch um ehemalige, jetzt verrohrte Gräben handelt, ist die Nennweiten-Empfehlung größer gleich DN 300 – allerdings mit der Ansage: Die Verrohrung von Gräben ist grundsätzlich unzulässig und bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung durch die Wasserbehörde. Und dies gilt nicht für verrohrte Hauptgräben.
Anträge für Verrohrung und andere Bauwerke unter der Rubrik Download.
Kann der Wasserverband Auskunft zum Grundwasserspiegel in der Siedlung Nettelnburg geben?
Vor Allem nicht füttern oder Komposthorden in Grabennähe mit Küchenabfällen bestücken. Es handelt sich um eine unerwünschte invasive Art. Wenn so ein Tier gefangen oder sonstwie eingesammelt wurde, darf es nicht wieder in die Natur entlassen werden. Man wird es bis zum Tod des Tieres behalten müssen.
Falls Nutrias bei Ihnen im Garten oder Graben eine Plage bilden, hier der Kontakt zum Stadtjäger für die Bezirke Bergedorf und Hamburg-Mitte, ausgenommen Stadtteil Wilhelmsburg und Ortsteile Waltershof und Finkenwerder:
Jagdkreis III – Peter Dose: Tel. 040- 737 55 81 oder mobil 0152- 33 86 69 47.
