Antworten zu oft gestellten Fragen

Was sind Wasser- und Bodenverbände? 

Wasser- und Bodenverbände sind Organisationen, die im öffentlichen Interesse und zum Nutzen seiner Mitglieder Aufgaben der Wasser- und Bodenwirtschaft wahrnehmen. Sie sind keine Vereine oder Genossenschaften sondern Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR), d.h. sie erfüllen hoheitliche Aufgaben vergleichbar einer Kommune.

Ihre Rechtsgrundlage haben sie im Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) des Bundes sowie den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder.

Die vollständigen Gesetzestexte finden Sie in unserem Download-Service.

Wann bin ich Mitglied im Wasserverband?

So wie ein Bürger Mitglied der Gemeinde ist, wenn sein Lebensmittelpunkt innerhalb der Gemeindegrenzen liegt, ist ein Grundeigentümer/Erbbauberechtigter Kraft Gesetz Mitglied im Wasserverband, wenn sein Grundstück innerhalb der Verbandsgrenzen liegt oder die Verbandsanlagen direkt oder mittelbar nutzt (§ 4 WVG, § 2 der Satzung).

Seit wann gibt es den Wasserverband Nettelnburg?

Die Gründung begann 1985 von Amts wegen mit der Festlegung des Verbandsgebietes, der Aufstellung des Mitgliederverzeichnisses und der öffentlichen Anhörung. Nach 4 Jahren Diskussion konnte mit Beschluss vom 15. Juni 1989 unter Berücksichtigung der Entscheidungen über die Einwendungen und Anträge der Abschluss des Gründungsverfahrens bekanntgegeben werden. 1991 wurde dann mit Peter Glismann der erste Verbandsvorsteher gewählt.

Die ganze Entstehungsgeschichte finden Sie unter Wasserverbandsgeschichte.

Was ist die Rechtsgrundlage einer Beitrags- und Gebührenordnung?

Die Beitrags- und Gebührenordnung mit den einzelnen Gebühren- und Beitragspositionen wird vom Ausschuss des Wasserverbandes in einer Ausschusssitzung gemäß Satzung beschlossen. Diese Sitzung ist in der Regel nicht öffentlich, weil dort auch über Mitglieder und deren Grabenproblemen gesprochen wird. Und solche Gespräche unterliegen dem Datenschutz. Der Ausschuss wiederum wird von den Mitgliedern auf einer Mitgliederversammlung gewählt. Die Wasserverbandsmitglieder (also die Bewohner der Siedlung Nettelnburg) übertragen ihre Willensentscheidung auf den Ausschuss. Das ist so, wie die Bundesbürger den Bundestag wählen und der beschließt für die Bürger die Gesetze. Beim Wasserverbandsausschuss – wie auch beim Bundestag – entscheidet der im Namen der Gesamtheit.

Die Art und Höhe der Beiträge werden aufgrund des Geldbedarfes des Wasserverbands festgelegt. Hierzu wird ein Haushaltsplan aufgestellt, auch wie beim Bundestag. Natürlich dürfen im Haushaltsplan nur Ausgabepositionen stehen, die dem Zweck des Wasserverbandes dienen. Beiträge werden entweder durch Geld oder Mitarbeit aufgebracht. Merke: entweder Graben graben oder zahlen. Der Ausschuss sagt, für wen hier was zutrifft. Leider kann man sich das nicht aussuchen.

Und auch in der Satzung des Wasserverbandes darf nicht alles stehen, was der Verband will. Hierüber gibt es das Wasserverbandsgesetz, verschiedene Ausführungsverordnungen und eine Aufsichtsbehörde in Hamburg, die den Wasserverband kontrolliert.

Ich habe nie etwas unterschrieben, warum sollte ich Mitglied des Verbandes sein?

Die Verbandsmitgliedschaft ergibt sich aus der Lage des Flurstücks innerhalb der Grenzen des Verbandsgebietes. In der Erläuterung zum Plan für die Gründung des Verbandes 1985 wurden alle Grundstücke im Verbandsgebiet dem Wasserverband Nettelnburg zugewiesen (§§ 4 und 22 WVG). Über die Flurstücke sind die Eigentümer oder Erbbauberechtigten Mitglied (dingliche Mitgliedschaft). Die Mitgliedschaft geht mit Verkauf oder Vererbung eines Flurstücks an den Käufer oder Erben als Rechtsnachfolger über.

Warum bekomme ich einen Beitragsbescheid bzw. warum muss ich Beiträge zahlen?

Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 Wasserverbandsgesetz haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

Geldbeiträge werden – bei Wohnnutzung-  z.Z. nur für Flurstücke erhoben, für die kein Sachbeitrag (Unterhaltungsleistung an einem Verbandsgraben) zu leisten ist.

Warum erhalte ich einen Beitragsbescheid, obwohl ich Grabenunterhaltung betreiben muss?

Die Beitragspflicht ergibt sich aus dem Grundstück, nicht aus der Person des Eigentümers (§ 23 WVG). Ist ein Mitglied Eigentümer mehrerer Flurstücke, so ist es nur für die Flurstücke von der Beitragszahlung befreit, für die eine Sachbeitragspflicht besteht. Für die übrigen Flurstücke sind Beiträge zu zahlen.

Hinweis: Mit einer Zusammenlegung der Flurstücke (Grundbuchamt beim Amtsgericht) kann die Beitragspflicht entfallen.

Neu: Die Beitragsleistung wurde in einer überarbeiteten Gebührenordnung neu definiert.

Ich habe mein Grundstück verkauft, warum muss ich trotzdem zahlen?

Beitragspflicht besteht für den jeweiligen Erhebungszeitraum (01.01. bis 31.12. des Folgejahres, aktuell: 01.01.2020 bis 31.12.2021). Beitragspflichtig ist, wer dem Verband zum Zeitpunkt der Erhebung als grundbuchamtlicher Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter bekannt ist.

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband einen Eigentümerwechsel mitzuteilen (§ 2 Abs. 3 der Satzung).

Für das Grundstück gibt es mehrere Eigentümer, warum ist der Beitragsbescheid gerade an mich gerichtet?

Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten laut § 22 des Wasserverbandsgesetzes als ein Mitglied.

Schulden mehrere Mitglieder eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu erbringen hätte, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Erbringung der gesamten Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Eine Aufteilung nach Anteilsverhältnissen wäre für unseren Verband mit zu hohen Verwaltungskosten verbunden. Ggfs. müssten Sie sich privatrechtlich mit den Miteigentümern auseinandersetzen.

Mein Grundstück entwässert nicht unmittelbar in ein Gewässer. Warum muss ich trotzdem Beiträge zahlen?

Als Vorteil im Sinne des § 30 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz gilt auch die Möglichkeit des Abfließens über die Oberfläche oder der unterirdischen Abgabe des auf die Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Verbandsgewässer. Die Verbandsgräben senken den oberflächennahen Grundwasserspiegel insgesamt und schaffen damit erst die Voraussetzungen einer geordneten Bodennutzung.

Ausnahme: Ihr Grundstück entwässert vollständig und ausnahmslos in ein Gewässer ausserhalb des Verbandsgebietes.

Welchen Durchmesser empfiehlt der Verband für ein Rohr zur Entwässerung eines Grundstücks?

Für die Verlegung und Dimensionierung von Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die Regeln der Normenreihe DIN 1986-100 in Verbindung mit DIN EN 752 (und DIN EN 12056). Für die Regenspenden gelten die Werte nach KOSTRA-DWD 2010, für Abflussbegrenzung und Rückhaltung die Hamburger Regenreihen 2003. Abflussbeiwerte, Füllungsgrad, Zu- und Abschläge sind in den Normen auch festgelegt resp. in der DWA-117. Der Installateur oder GaLa-Bauer Ihres Vertrauens kennt diese Normen.

Der Wasserverband gibt hierfür keine Empfehlungen ab, schließlich handelt es sich um Regelwerke, die einzuhalten sind. Soweit es sich jedoch um ehemalige, jetzt verrohrte Gräben handelt, ist die Nennweiten-Empfehlung größer gleich DN 300 – allerdings mit der Ansage: Die Verrohrung von Gräben ist grundsätzlich unzulässig und bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung durch die Wasserbehörde.

Anträge für Verrohrung und andere Bauwerke unter der Rubrik Download.

Kann der Wasserverband Auskunft zum Grundwasserspiegel in der Siedlung Nettelnburg geben?

Der Verband kümmert sich um die Oberflächenentwässerung und hat keine Kenntnis über Grund- und Schichtenwasserstände. Ansprechpartner ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA), Wasserwirtschaft, Fachbereich Grundwasserschutz und Grundwassernutzung, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg, z.B. Herr Michael Korytko, Tel. 040-428 40 5212, michael.korytko@bukea.hamburg.de.

 

Am Graben habe ich Nutria (oder Bisam) gesichetet, was soll ich tun?

Bukea_Hamburger Jäger

Nichts, vor Allem nicht füttern oder Komposthorden in Grabennähe mit Küchabfällen bestücken. Die Tieren sind scheu und verschwinden wieder, wenn mensch sich nähert. Es handelt sich zwar um unerwünschte invasive Arten, sie sind aber kein jagdbares Wild.

Im ländlichen Raum können ihre Gänge schwere Schäden anrichten und werden dort auch bekämpft. Im urbanen Gegenden ist dies aber hinsichtlich der Gefahr für Katzen, Hunde und anderer Tiere nicht angesagt.