Bebauungsplan Bergedorf 61, Allermöhe 23, Billwerder 19

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Gesetz über den Bebauungsplan Bergedorf 61 / Allermöhe 23 / Billwerder 19
vom 5. Juni 1984

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§1

(1) Der Bebauungsplan Bergedorf 61 I Allermöhe 23 I Billwerder 19 für den Geltungsbereich Nettelnburger Landweg – über das Flurstück 269 der Gemarkung Allermöhe – über die Flurstücke 953 und 41, Nordgrenze des Flurstücks 41, über die Flurstücke 283 (Oberer Landweg) und 350, Nordgrenze des Flurstücks 25 (Wehrdeich), über das Flurstück 25, Ostgrenze des Flurstücks 2698, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 436 der Gemarkung Billwerder – Oberer Landweg – Südgrenze des Flurstücks 400, über das Flurstück 2118 der Gemarkung Allermöhe (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 602, 610 und 611) wird festgestellt.

(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.

(3) Es wird auf folgendes hingewiesen:

  1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
  2. Wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 mit den Änderungen vom 3. Dezember 1976 und 6. Juli 1979 (Bundesgesetzblatt I 1976 Seiten 2257, 3281 und 3617, 1979 Seite 949) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
  3. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes bei der Aufstellung des Bebauungsplans ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Verkündung verletzt worden sind.

§2

Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:

  1. Auf den für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gekennzeichneten Flächen sind an den unmittelbar zum Nettelnburger Landweg sowie zur Ecke Wehrdeich I Oberer Landweg gerichteten Außenwänden von Wohngebäuden bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Türen und Fenstern vorzusehen.
  2. Gehwegüberfahrten sind am Nettelnburger Landweg nicht zugelassen. Der Anschluss der Grundstücke erfolgt über die Straße Oberer Landweg.
  3. Das festgesetzte Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
  4. Für die dreigeschossige Bebauung im Kerngebiet kann ein weiteres Vollgeschoss im Rahmen der festgesetzten Geschossfläche zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, dass dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.

§3

Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.

Ausgefertigt Hamburg, den 5. Juni 1984. Der Senat