Maßnahme 6: Überlauf vom Graben 7 in den Graben 3 umgesetzt

Sachlage

Der Untersuchungsbericht bestätigt die vom Verband vermuteten Schwachstellen in unterdimensionierten Rohrleitungen in den Gräben 8 und 9. Er nennt als weitere Ursache die geringe Höhenlage der Grundstücke und die niedrigen Böschungsoberkanten im Mittelteil des Graben 9 (Karte 3 BOK). Beides hat nicht nur bei den Starkregenereignissen der letzten Jahre dazu geführt, daß diese Grundstücke zwischen Klaus-Schaumann-Straße und Katendeich immer wieder am stärksten betroffen waren.

Auch bei der HN-Modellierung eines 30-jährlichen Regenereignisses wird dieses Gebiet auffallend deutlich am stärksten betroffen (Karten 2: Überflutungen, 5: Defizite).

Der durch die Defizite „Rohrleitungen“ verursachte Rückstau liegt bei 0,20 – 0,50m, durch die niedrigen Böschungshöhen allein bei 0,15m.

Maßnahme

Der Untersuchungsbericht empfiehlt zunächst die Ertüchtigung, also die Aufweitung der Durchlässe.

Um den hydraulischen Druck vom Abfluß aus dem inneren Grabenverbund der Siedlung zu nehmen, wurde als ergänzende Maßnahme eine Entlastungsstrecke vom Oberlauf des Grabens 7 zum Graben 3 entwickelt.

Das vom Verband verfolgte Konzept ist die Herstellung eines Überlaufs (keine Regelentwässerung) in Form eines Sielkopfes, Nenngröße DN 200 – 300, mit außenliegender Sielklappe. Die Sohlhöhe sollte etwa 15 – 20cm über der Grabensohle Graben 7 liegen. Damit wird sichergestellt, daß nur nach einem Starkregen die Fließrichtung im Graben 7 umgedreht wird.

Die Höhenlagen der beiden Gräben bieten sich dazu an: Die Sohlhöhendifferenz beträgt mindestens 15cm. Der Graben 3 wird zuvor durch Maßnahme 4 entlastet.

Rechtslage

Nach § 3 der Satzung des Wasserverbandes Nettelnburg hat der Verband die Aufgabe, in seinem Gebiet die Funktionsfähigkeit der Verbandsgewässer und die Möglichkeit zu deren Unterhaltung zu gewährleisten. Im Gegensatz zum Grundaussage in § 24 der Satzung, die Unterhaltung obliegt den Grundeigentümern als Sachlast, handelt es sich bei dieser Maßnahme um ein neues Bauwerk, dessen Kosten zur Errichtung und Unterhaltung vom Verband selbst zu tragen ist.

Der neue Durchlaß bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers und einer Wasserrechtlichen Genehmigung nach § 15 Hamburgisches Wassergesetz HWaG.

Mit der mündlichen Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz hat der Eigentümer seine Zustimmung erteilt.


Profil 72, Graben 7


Profil 40, Graben 3


Lage der neuen Rohrleitung vom Graben 7 in den Graben 3

Einlaufbauwerk im Graben 7

   

Einlauf (rechts) nach Verlegung Einlaufbauwerk mit Stirnwand nach Fertigstellung

Auslauf in den Graben 3

 

Auslauf mit Sielkopf nach Verlegung Auslaufbauwerk mit Pflasterschild nach Fertigstellung

Fertigstellung der Maßnahme: 25.05.2021

 

Erläuterungsbericht zum Antrag auf Genehmigung

Wasserrechtliche Genehmigung Nr. 52/21

Die Genehmigung durch die Wasserbehörde wurde am 12.07.2021 erteilt und auch im Juli abgenommen. Damit wurde diese Maßnahme abgeschlossen und ist erledigt.