Satzung des Wasserverbandes Nettelnburg

Satzung des Wasserbandes Nettelnburg vom 5. Oktober 1999, zuletzt geändert am 29. Mai 2019 und am 19. Oktober 2019 (genehmigt von der Aufsichtsbehörde am 6. November 2019, Amtl.Anz. Nummer 92 vom 19. November 2019, S. 1618)

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verband führt den Namen ,,Wasserverband Nettelnburg“. Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 – Wasserverbandsgesetz – WVG – (Bundesgesetzblatt 1 Seite 405) und des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (HmbAGWVG) vom 20. Juli 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 213); als solcher ist er eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg.

(WVG §§ 1, 3 ,6)

I. Abschnitt: Mitglieder, Aufgabe, Unternehmen, Verbandsschau

§ 2 Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer der nach dem Plan (§ 3) zum Verband gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte sind anstelle der Eigentümer Verbandsmitglieder.

(2) Die Mitglieder werden mit vollständigem Namen, Adressen sowie Merkmalen für die Beitragserhebung (Flurstücksnummern, -größe und Nutzung) in einem Mitgliederverzeichnis geführt, das vom Vorstand geführt und verwahrt wird. Das Mitgliederverzeichnis ist ständig zu aktualisieren.

(3) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, Veränderungen der Eigentumsverhältnisse des die Mitgliedschaft vermittelnden Flurstücks oder sonstige Änderungen, die für die Mitgliedschaft von Bedeutung sind, dem Vorsteher unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Zur Ermittlung der Verbandsmitglieder und zur Festsetzung der Verbandsbeiträge nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten zulässig: Name, Vorname, Geburtsdatum, Meldeanschrift, Kontoverbindung, grundstücks-bezogene Daten. Die Daten dürfen außer zu den in Satz 1 genannten Zwecken nur für die Ermittlung und Auszahlung von Entschädigungen verarbeitet werden. Lässt sich der Vorstand bei seiner Tätigkeit, insbesondere bei der Beitragserhebung, durch externe Dienstleister unterstützen, bleibt der Verband gegenüber seinen Mitgliedern für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Daten verantwortlich.

(WVG §§ 4, 6)

§ 3 Aufgabe, Verbandsgebiet, Unternehmen, Plan

(1) Der Verband hat die Aufgabe, in seinem Gebiet die Funktionsfähigkeit der Verbandsgewässer und die Möglichkeit zu deren Unterhaltung gemäß § 24 zu gewährleisten.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgabe obliegt dem Verband der Ausbau aller für die ordnungsgemäße Entwässerung des Verbandsgebietes notwendigen Hauptgräben und sonstigen Gewässer einschließlich der Durchlässe, Uferbefestigungen und Stege (Verbandsanlagen) sowie deren Unterhaltung (Unternehmen).

(3) Die übrigen im Verbandsgebiet belegenen Entwässerungsgräben (Grenzgräben) sind keine Verbandsanlagen. Ihre Unterhaltung ist entsprechend den wasserrechtlichen Bestimmungen Aufgabe der Anlieger; in diesen Fällen obliegt dem Verband jedoch die Überwachung der Unterhaltung.

(4) Das Verbandsgebiet liegt im Bezirk Bergedorf. Die Grenze verläuft westlich der Straße Nettelnburger Landweg bis zur Straße Wehrdeich nach Norden, entlang der nördlichen Begrenzung dieser Straße bis zur Straße Katendeich, dann auf der Krone des südlichen Kamp-Bille-Deiches, kreuzt die Straße Randersweide, schließt an die Krone des westlichen Schleusengrabendeiches an, folgt diesem Deich bis zum Bundesautobahndamm, schwenkt entlang der Oberkante dieses Dammes nach Westen, kreuzt wieder die Straße Randersweide, setzt sich auf dem Südufer der Allermöher Landscheide fort bis zur Ecke der Straße Achter de Kark / Baedekerbogen und findet entlang der Südseite des Baedekerbogens wieder Anschluß an die Straße Nettelnburger Landweg.

(5) Die zu dem Verband gehörenden Flurstücke (Verbandsgebiet) und die der Erfüllung der Verbandsaufgabe dienenden Anlagen, Einrichtungen und Vorkehrungen (Unternehmen des Verbandes) sind aus einem Plan ersichtlich, den der Vorstand verwahrt. Eine aktuelle Zweitausfertigung wird von der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.

(6) Der Ausschuss darf den Plan, das Unternehmen und die Verbandsanlagen nur mit schriftlicher Genehmigung der Aufsichtsbehörde ändern.

(WVG §§ 2, 5, 6, 47)

§ 4 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

(1) Die Mitglieder haben die für die Durchführung des Unternehmens erforderlichen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden. Beauftragte des Verbandes dürfen zu diesem Zweck die Grundstücke betreten, technische Ermittlungen und Prüfungen vornehmen und im notwendigen Umfang Geräte und Maschinen einsetzen. Für Beauftragte ist nach Ankündigung ein begehbarer, mindestens 1,00m breiter Schauweg am Graben freizuhalten, Zäune und Pforten sind zu öffnen. Unterschreitungen der Schauwegbreite können auf Antrag vom Vorstand genehmigt werden.

(2) Der Verband ist – vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen – berechtigt, die für das Unternehmen erforderlichen Stoffe (Steine, Rasen, Buschwerk usw.) den Grundstücken der Mitglieder zu entnehmen und aus den Gräben anfallende Stoffe dort abzulegen.

(3) Zäune, Viehtränken, Schuppen, Übergänge und ähnliche Anlagen sind von dem Eigentümer so anzulegen und zu erhalten, daß sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.

(4) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht schon durch Rechtsvorschriften zugelassen ist.

(5) Für den Ausgleich von Vermögensnachteilen durch die Benutzung nach den Absätzen 1 bis 4 gelten die §§ 36 bis 39 WVG.

(WVG §§ 33 bis 39)

§ 5 Schaubeauftragte, Grabenschau, Schaubuch

(1) Zur Durchführung der Grabenschau wählt der Ausschuss mindestens drei Schaubeauftragte jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Schaubeauftragten sind ehrenamtlich tätig; sie können für die Wahrnehmung ihres Amtes eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(2) Die zu schauenden Anlagen des Verbandes werden von den Schaubeauftragten einvernehmlich bestimmt, wobei die im Plan bezeichneten Hauptgräben mindestens einmal im Jahr zu schauen sind. Der Vorstand oder die Schaubeauftragten können weitere Schauen anordnen.

(3) Der Vorsteher macht Zeit und Ort der Schau mindestens zwei Wochen vorher gemäß § 28 bekannt mit der Aufforderung, die Gräben ordnungsgemäß zu räumen. Er lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde, die zuständige Wasserbehörde und sonstige durch den Verband zu Beteiligende mindestens zwei Wochen vorher zur Teilnahme ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, nach vorheriger Anmeldung an der Schau teilzunehmen.

(4) Der Vorsteher oder ein von ihm bestimmter Beauftragter ist Schauführer.

(5) Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Grabenschau im Einvernehmen mit den Schaubeauftragten schriftlich auf; die Niederschrift ist von den Schaubeauftragten zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind in einem Schaubuch zu sammeln, das vom Vorsteher geführt wird.

(6) Der Vorsteher veranlaßt die Beseitigung der festgestellten Mängel. Er vermerkt die Beseitigung der Mängel im Schaubuch.

(7) Wird im Zusammenhang mit der Beseitigung festgestellter Mängel eine Nachschau durchgeführt, kann von dem für die Mängel verantwortlichen Mitglied zur Abdeckung der Kosten der Nachschau ein Sonderbeitrag (Nachschaubeitrag) erhoben werden, dessen Höhe der Ausschuss allgemein festsetzt.

(WVG §§ 44, 45)

II. Abschnitt: Verfassung

§ 6 Verbandsorgane

Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss.

(WVG § 46)

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsteher und zwei weiteren Mitgliedern, von denen einer der Stellvertreter des Vorstehers ist.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten die ihnen im Dienst des Verbandes erwachsenden erforderlichen Barauslagen. Darüber hinaus können sie für die Wahrnehmung ihres Amtes eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(WVG § 52)

§ 8 Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorsteher beraumt die Wahl des Vorstands frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstandes an.

(2) Für die Vorstandswahl hat der Ausschuss einen Wahlleiter aus seiner Mitte zu bestellen.

(3) Der Ausschuss wählt den Vorstand in geheimer Wahl, es sei denn alle anwesenden Stimmberechtigten stimmen einer offenen Wahl zu. Der Vorsteher und sein Stellvertreter sind in besonderer Wahlhandlung zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.

(4) Das Ergebnis der Vorstandswahl ist mit genauer Angabe der auf die einzelnen Kandidaten entfallenen Stimmen in der Niederschrift der Ausschusssitzung festzuhalten.

(WVG § 53)

§ 9 Amtszeit des Vorstandes

(1) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, jedoch frühestens am Tag nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstandes. Die Amtszeit des Vorstandes dauert sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter, bis die Amtszeit eines neuen Vorstandes beginnt.

(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wählt der Ausschuss für den Rest der Amtszeit des Vorstandes nach §§ 8 und 9 Ersatzmitglieder. Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder im Amt.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist über alle Personen- oder Ämterwechsel im Vorstand unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(WVG § 53)

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die ihm im Wasserverbandsgesetz, im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes und in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er leitet den Verband und hat über alle Geschäfte des Verbandes zu entscheiden, zu denen nicht durch Gesetz oder die Satzung der Ausschuss oder der Vorsteher berufen ist. Er hat insbesondere

  • den Haushaltsplan und seine Nachträge aufzustellen,
  • Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzuschlagen,
  • die Dienstkräfte einzustellen und zu entlassen.

(WVG § 54)

§ 11 Sitzungen des Vorstandes, Beschlüsse

(1) Der Vorsteher lädt die Vorstandsmitglieder nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Wer am Erscheinen gehindert ist, teilt dies unverzüglich dem Vorsteher oder dem Stellvertreter mit. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.

(2) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsteher den Ausschlag.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend und alle ordnungsgemäß geladen sind.

(4) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn eine Angelegenheit keinen Aufschub duldet oder sie bereits einmal wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden ist, wenn darauf in der Ladung hingewiesen wurde. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zuvor zugestimmt haben.

(5) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt wurden.

(6) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Beschlüsse zu protokollieren sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsteher und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.

(WVG § 56)

§ 12 Geschäfte des Vorstehers, gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen die laufenden Geschäfte des Verbandes, sowie diejenigen, zu denen er durch das Wasserverbandsgesetz oder die Satzung berufen ist. Er ist befugt, ohne Befassung des Vorstandes Geschäfte für den Verband mit einem Wert bis zu 1.000,- Euro im Einzelfall zu tätigen, wenn ein Zuwarten bis zur nächsten regulären Vorstandssitzung nicht sachdienlich ist; er hat dem Vorstand über solche Geschäfte nachträglich zu berichten. Der Vorstand kann dem Vorsteher die Befugnis nach Satz 2 mit Mehrheitsbeschluss ganz oder teilweise entziehen.

(2) Der Vorsteher ist allein zur Vertretung des Verbandes in allen Geschäften gerichtlich und außergerichtlich befugt. Als Ausweis dient ihm eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Für die Form der Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, ist § 55 WVG zu beachten.

(4) Der Vorsteher unterrichtet die Verbandsmitglieder einmal jährlich auf der Mitgliederversammlung über die Angelegenheiten des Verbandes.

(WVG §§ 51, 55)

§ 13 Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses

(1) Der Ausschuss hat sechs Mitglieder. Eine Stellvertretung findet nicht statt. Die Ausschussmitglieder sind ehrenhalber tätig. Sie können für die Wahrnehmung ihres Amtes eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(2) Die Ausschussmitglieder werden von den Verbandsmitgliedern gewählt. Wählbar sind geschäftsfähige Verbandsmitglieder und deren Bevollmächtigte, bei juristischen Personen deren benannte Vertreter.

(3) Der Vorsteher beraumt die Versammlung der Verbandsmitglieder zur Ausschusswahl frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Verbandsausschusses an. Er lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch Bekanntmachung gemäß § 28 mit mindestens zweiwöchiger Frist. Ferner ist die Aufsichtsbehörde einzuladen. Der Vorsteher leitet die Versammlung und die Wahl.

(4) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht verlangen.

(5) Das Stimmverhältnis entspricht dem Flächenbeitragsverhältnis. Jedes Mitglied hat pro angefangene zehn Beitragseinheiten (§ 21) eine Stimme. Kein Mitglied darf mehr als fünf Stimmen haben.

(6) Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen. Die an der Wahl Teilnehmenden haben die Stimmen aller.

(7) Der Vorsteher leitet die Wahl. Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt durch Zuruf oder Zeichen; auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Anwesenden ist durch Stimmzettel zu wählen. Die Wahl in Blöcken ist zulässig, wenn dem nicht von mindestens einem Zehntel der Anwesenden widersprochen wird.

(8) Gewählt ist, wer unabhängig von der Zahl der Erschienenen die meisten der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsteher zu ziehende Los.

(9) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsteher und einem Teilnehmer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss mindestens den Ort und den Tag der Versammlung, eine Anwesenheitsliste sowie das Ergebnis der Wahlen enthalten. Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.

(WVG § 49 i.V.m. § 48)

§ 14 Amtszeit des Ausschusses

(1) Die Amtszeit des Ausschusses beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, jedoch frühestens am Tag nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Ausschusses. Die Amtszeit dauert grundsätzlich sechs Jahre.

(2) Wenn ein Ausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wählen die Verbandsmitglieder auf ihrer nächsten ordentlichen Versammlung für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Antritt des neuen Mitgliedes im Amt.

(WVG § 48)

§ 15 Aufgaben des Ausschusses

Der Ausschuss hat die ihm im Wasserverbandsgesetz, im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes und in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere hat er

  1. den Vorstand, die Schaubeauftragten sowie drei Kassenprüfer, diese jeweils für ein Haushaltsjahr, zu wählen,
  2. den Haushaltsplan festzusetzen,
  3. die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
  4. den Vorstand in allen wichtigen Geschäften zu beraten,
  5. über Anträge auf Änderung der Satzung zu beschließen,
  6. über Anträge auf Änderung des Planes zu beschließen,
  7. über die vom Vorstand vorzuschlagende Erhebung von Geld- und Sachbeiträgen zu entscheiden,
  8. über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und deren Höhe zu entscheiden, soweit sie in der Satzung vorgesehen sind,
  9. über die Beschäftigung neben- oder hauptamtlich tätiger Personen für den Verband einschließlich der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden.

(WVG, insbesondere § 49 i.V.m. § 47, HmbAGWVG)

§ 16 Sitzungen des Ausschusses, Beschlüsse

(1) Der Vorsteher lädt die Ausschussmitglieder und die Aufsichtsbehörde nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, mit mindestens zweiwöchiger Frist zu einer Sitzung des Ausschusses ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(2) Der Vorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses; er hat kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstandes sind befugt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Der Ausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei der Ladung darauf hingewiesen wurde. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder zustimmen.

(5) Über die Ausschusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu verwahren; die Niederschrift ist vom Vorsteher und einem Mitglied des Ausschusses zu unterschreiben. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

  1. den Ort und den Tag der Sitzung,
  2. eine Anwesenheitsliste,
  3. die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge,
  4. die gefassten Beschlüsse,
  5. das Ergebnis von Wahlen.

Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.

(WVG § 49 i.V.m. § 48)

III. Abschnitt: Haushalt, Beiträge

§ 17 Haushalt, Rechnungslegung und Prüfung

Für den Haushalt, die Rechnungslegung und deren Prüfung gilt, der erste Abschnitt des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen wurden.

(WVG § 65 i.V.m. HmbAGWVG)

§ 18 Haushaltsplan

(1) Der Verbandsausschuss setzt alljährlich den Haushaltsplan des Verbandes und nach Bedarf Nachträge dazu fest. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan so rechtzeitig auf, dass der Verbandsausschuss spätestens drei Monate nach dem Beginn des Haushaltsjahres über ihn beschließen kann. Der Vorsteher teilt der Aufsichtsbehörde den vom Verbandsausschuss festgesetzten Haushaltsplan mit.

(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Haushaltsplan und Nachträge zum Haushaltsplan sind in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben des Verbandes.

(4) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Zusammenstellung des Kapital-, Anlagen- und Grundvermögens (Vermögensübersicht) beizufügen. Grundvermögen ist nur für die Grundstücke zu bewerten, die nicht unmittelbar der Erfüllung der Verbandsaufgaben dienen. Der Verband hat sein Vermögen aus den Einnahmen des ordentlichen Haushalts zu unterhalten.

§ 19 Prüfen des Haushalts

(1) Der Vorstand stellt die Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Haushaltsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und gibt sie innerhalb des ersten Viertels des folgenden Jahres mit allen Unterlagen zur Kassenprüfung.

(2) Bei der Kassenprüfung wird geprüft,

  • ob der Haushaltsplan nach der Rechnung befolgt ist,
  • ob die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsgemäß insbesondere durch Belege, nachgewiesen sind und
  • ob diese Rechnungsbeträge mit der Satzung in Einklang stehen.

(3) Der Vorsteher erhält einen schriftlichen Prüfbericht.

§ 20 Beiträge

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Nach Maßgabe von § 28 Absatz 3 WVG können auch Nutznießer des Verbandes, ohne Mitglied zu sein, zu Geldbeiträgen herangezogen werden.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachen und Diensten (Sachbeiträge).

(WVG § 28)

§ 21 Geldbeiträge

(1) Die Beitragslast wird auf die Mitglieder im Verhältnis der Flächen ihrer zum Verband gehörenden Grundstücke verteilt (Flächenbeitrag). Je angefangene fünfhundert Quadratmeter (500 m²) wird eine Beitragseinheit erhoben. Die Höhe der Beitragseinheit legt der Ausschuss jährlich fest. Der Ausschuss kann einen angemessenen Zuschlag je Beitragseinheit für solche Grundstücke festsetzen, die auf Grund ihrer Nutzung zu einer überdurchschnittlichen Belastung der Verbandsanlagen beitragen. Für Grundstücke, bei denen ein wesentlicher Teil des Niederschlagswassers über das Siel ohne Benutzung der Verbandsanlagen abgeführt wird, kann ein entsprechender Abschlag vorgesehen werden.

(2) Der Ausschuss kann abweichend von Absatz 1 beschließen, flächenunabhängige Beiträge, einmalige Beiträge und Beiträge für begrenzte Zeiträume zu erheben, wenn Maßnahmen zur Erfüllung der Verbandsaufgaben es erfordern. Für die Berechnung gilt Absatz 1 entsprechend.

(WVG § 30)

§ 22 Beitragsbuch

(1) Der Vorstand sorgt für die Eintragung der auf der Grundlage der §§ 20 und 21 entstandenen Beitragsverhältnisses in das Beitragsbuch. Das Beitragsbuch kann analog oder digital geführt werden.

(2) Das Beitragsbuch wird vom Vorsteher verwahrt; jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen die Einsicht in das Beitragsbuch zu gewähren.

(3) Auf Antrag eines Mitgliedes oder von Amts wegen ändert der Vorstand das Beitragsbuch nach Anhörung des Ausschusses, wenn sich die zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben. Eine unerhebliche Änderung kann unberücksichtigt bleiben.

§ 23 Ermittlung und Erhebung der Beiträge

(1) Der Vorstand legt den Betrag, der nach dem Haushaltsplan aus den Beiträgen der Mitglieder zu decken ist, auf der Grundlage des sich aus dem Beitragsbuch ergebenden Beitragsverhältnisses auf die Mitglieder um. Er erhebt die Beiträge durch rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid.

(2) Die Erhebung der Beiträge kann mit Zustimmung des Ausschusses einer Stelle außerhalb des Verbandes übertragen werden; die Stelle kann nur in Vertretung für den Verband handeln.

§ 24 Sachbeiträge

(1) Soweit sich nicht aus dem Plan (§ 3) etwas anderes ergibt, ist jedes Mitglied des Verbandes verpflichtet, die auf seinem Flurstück belegenen Ent- und Bewässerungsanlagen einschließlich der Grenzgräben nebst Zubehör zu unterhalten, zu erneuern und zu bedienen. Der Vorstand kann Abweichungen von dieser Regelung anordnen und zulassen.

(2) Über Absatz 1 hinausgehend können Sachbeiträge nur dann erhoben werden, wenn die notwendigen Aufgaben nicht durch Auftragsvergabe erledigt werden können. Der Vorstand schlägt dem Verbandsausschuß die Erhebung dieser Sachbeiträge vor.

(3) Wird eine Sachbeitragspflicht nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, kann der Vorstand die erforderlichen Arbeiten nach vorheriger Androhung auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ablage von Räumgut aus den auf seinem Grundstück liegenden Gewässern auf seinem Grundstück zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nur vorübergehend beeinträchtigt wird.

(5) Die Leistung von Sachbeiträgen ersetzt nicht die zum Ausbau oder zur Herstellung von Durchlässen, Uferbefestigungen und Stegen erforderlichen Genehmigungen.

(WVG §§ 5, 28)

IV. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

§ 25 Anordnungsbefugnis

(1) Der Vorstand ist befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber den Mitgliedern des Verbandes, den auf Grund eines vom Mitglied abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten der im Verbandsgebiet liegenden Flurstücke sowie deren Besitzer, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Anordnungen zu treffen; er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Geld- und Sachbeitragspflicht.

(2) Ist ein Hindernis in einem Verbandsgewässer von einer anderen Person als der unterhaltungspflichtigen verursacht worden, kann die Beseitigung des Hindernisses nach Maßgabe von Absatz 1 durch diese Person verlangt werden. Hat der Verband oder der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, hat der Verursacher ihnen die entstandenen Kosten zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hindernisse über einem Gewässer, wenn diese die ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers unmöglich machen.

(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn dem Verband oder einem Mitglied durch eine Verzögerung erhebliche Nachteile drohen, sind die Vorstandsmitglieder einzeln anordnungsbefugt; das gleiche gilt für Dienstkräfte jeweils für ihren Aufgabenbereich. Dem Vorsteher ist unverzüglich über Grund und Art der Anordnung Mitteilung zu machen; der Vorsteher informiert den Vorstand.

(WVG § 68)

§ 26 Zwang und Vollstreckung

Für Vollstreckungsakte des Verbandes gelten das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) und die dazu erlassenen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 27 Rechtsbehelfe

(1) Gegen Verwaltungsakte des Verbandes kann Widerspruch eingelegt werden.

(2) Über Widersprüche entscheidet der Vorstand.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 und die dazu erlassenen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung sowie das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402) in seiner jeweiligen Fassung.

(4) Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden hierfür gesondert Gebühren erhoben, deren Höhe der Ausschuss allgemein festsetzt.

§ 28 Bekanntmachungen

(1) Anordnungen und Mitteilungen sind denjenigen Mitgliedern bekanntzugeben, für die sie bestimmt sind. Anordnungen und Mitteilungen, die für alle Mitglieder bestimmt sind, kann der Vorsteher abweichend von Satz 1 durch Aushang nach Absatz 2 bekanntgeben.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes, die nur für Mitglieder bestimmt sind, hat der Vorsteher für den Verband zu unterzeichnen und durch Aushang im Verbandsschaukasten des Verbandes bekanntzumachen; Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes gegenüber Personen, die nicht Verbandsmitglieder sind, erfolgen im Amtlichen Anzeiger und außerdem in der Bergedorfer Zeitung. Für die öffentlichen Bekanntmachungen gilt im Übrigen § 20 HmbAGWVG.

(WVG § 67, HmbAGWVG. § 20)

V. Abschnitt: Allgemeine und abschließende Bestimmungen

§ 29 Dienstkräfte

(1) Der Verband kann für die Aufgaben der Haushaltsführung einen Kassenverwalter und für die technische Wahrnehmung seiner Obliegenheiten einen oder mehrere Verbandstechniker bestellen. Der Verband kann weitere Personen mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben betrauen, wenn dies erforderlich ist; er kann insbesondere auch einen Geschäftsführer bestellen. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt grundsätzlich ehrenhalber; gehen Art und Umfang der Tätigkeit über das übliche Maß ehrenhalber Tätigkeit hinaus, kann die Wahrnehmung der Aufgaben auch im Rahmen eines neben- oder hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.

(2) Erfolgt die Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes ehrenamtlich, kann dafür eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Erfolgt die Wahrnehmung im Rahmen eines neben- oder hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnisses, hat der Verband eine angemessene Vergütung zu zahlen und die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers zu beachten.

(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Ausschuss, der Vorstand setzt sie um. Der Vorstand ist auch Dienstvorgesetzter; für ihn handelt der Vorsteher.

§ 30 Aufsicht, zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

  1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
  2. zur Veräußerung von Grundstücken und von grundstücksgleichen Rechten,
  3.  zur Veräußerung und zur wesentlichen Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder Kunstwert haben,
  4. zur Aufnahme von Darlehen in jeder Höhe (Anleihen, Schuldscheindarlehen, anderem Kredit), mit Ausnahme von Kassenkredit, wenn die Voraussetzungen von § 7 HmbAGWVG erfüllt sind,
  5. zum Eintritt in Gesellschaften und andere Vereinigungen des Bürgerlichen Rechts,
  6. zu Geschäften mit einem Mitglied des Vorstandes einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über die angemessene Aufwandsentschädigung hinausgehen,
  7. zur Gewährung von Darlehen und anderem Kredit an Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses und an Dienstkräfte des Verbandes,
  8. zur Bestellung von Sicherheiten,
  9. zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen,
  10. zum Abschluß von Beschäftigungsverträgen mit neben- oder hauptamtlichen Dienstkräften, soweit die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung überschritten wird.

(3) Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem der in Absatz 2 genannten Geschäfte wirtschaftlich gleichkommen.

(WVG §§ 72 und 75, HmbAGWVG § 7)

§ 31 Änderung der Satzung

(1) Für Beschlüsse des Ausschusses zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Soll die Aufgabe des Verbandes geändert werden, bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Für Satzungsänderungen ist der Ausschuss ausnahmslos nur dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder anwesend sind. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung § 16 der Satzung.

(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe von § 20 HmbAGWVG öffentlich bekanntzumachen. Ein Abdruck der amtlichen Bekanntmachung ist vom Vorsteher nach Maßgabe von § 28 der Satzung bekanntzumachen.

(WVG § 58)

§ 32 Inkrafttreten der Satzung, Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung vom 15. Juni 1989 (Amtlicher Anzeiger Seite 1325) außer Kraft.

(2) Für den Ablauf der Amtszeiten sowie die Zusammensetzung von Vorstand und Ausschuss sind, soweit die Amtsverhältnisse bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestanden haben, die Vorschriften der bei der Wahl geltenden Satzung anzuwenden.


Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörde:

Der Verbandsausschuss des Wasserverbandes Nettelnburg hat am 05. November 1999 die Neufassung der Satzung des Wasserverbandes Nettelnburg beschlossen. Die Baubehörde als Aufsichtsbehörde über die Wasser- und Bodenverbände hat die Neufassung der Satzung am 8. November genehmigt. Weiter hat der Ausschuss am 5. April und am 6. September 2017 sowie am 29. Mai und am 19. Oktober 2019 Änderungen der Satzung beschlossen. Die Behörde für Umwelt und Energie als aktuelle Aufsichtsbehörde hat die Änderung am 14. Februar 2018 und am 6. November 2019 genehmigt.

Rechtliche Grundlagen der Satzung:

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I Seite 405) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.5.2002
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (HmbAGWVG) vom 20. Juli 1994