Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (HmbAGWVG) vom 20. Juli 1994

Fundstelle: HmbGVBl. 1994, S. 213
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 7 und 9 geändert, § 11 aufgehoben und neuer § 14 eingefügt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 530)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Erster Abschnitt: Haushalt, Rechnungslegung und Prüfung

§ 1 Grundsätze
Der Wasser- und Bodenverband (im folgenden Verband) hat bei der Aufstellung und Aus-
führung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu be-
achten.

§ 2 Haushaltsplan

(1) Der Verband hat rechtzeitig vor Beginn jedes Rechnungsjahres (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan aufzustellen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Haushaltsplan und Nachträge zum Haushaltsplan sind in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben des Verbandes.

(3) Ausgaben, die nicht aus den ordentlichen Einnahmen, insbesondere aus den Beiträgen der Mitglieder, sondern aus dem Vermögen, aus Darlehen oder nicht regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Zuwendungen bestritten werden sollen, sind in einem besonderen Teil des Haushaltsplans (außerordentlicher Haushaltsplan) darzustellen.

(4) Die Satzung kann Abweichungen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zulassen. Abweichungen von den Vorschriften des Absatzes 2 sind nur zulässig, wenn die Satzung den Verzicht auf die Aufstellung eines Haushaltsplans zulässt. In diesem Falle sind Regelungen vorzusehen, die eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleisten.

§ 3 Finanzplan

(1) Für Investitionen größeren Umfangs, die über mehrere Haushaltsjahre ausgeführt werden, ist eine mehrjährige Planung (Finanzplan) aufzustellen. Im Finanzplan sind diese Investitionen zu erläutern und zu begründen.

(2) Das erste Planungsjahr des Finanzplans ist das laufende Haushaltsjahr.

§ 4 Vermögen

(1) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Zusammenstellung des Kapital-, Anlagen und Grundvermögens (Vermögensübersicht) beizufügen. Grundvermögen ist nur für die Grundstücke zu bewerten, die nicht unmittelbar der Erfüllung der Verbandsaufgaben dienen. Eine Vermögensübersicht ist auch dann aufzustellen und fortzuschreiben, wenn ein Haushaltsplan ausnahmsweise nicht festgestellt wird.

(2) Der Verband hat sein Vermögen aus den Einnahmen des ordentlichen Haushalts zu unterhalten.

§ 5 Haushaltsführung

(1) Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher Reihenfolge getrennt voneinander in voller Höhe zu verbuchen und zu belegen.

(2) Personal- und Betriebsausgaben sind nach wesentlichen Ausgabearten getrennt voneinander auszuweisen.

(3) Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten, die Ausgabebelege mindestens den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung sowie bei Erwerb von Gegenständen auch deren Verwendungszweck.

(4) Belege sind fünf Jahre, Belege zu Investitionsvorhaben zehn Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist gilt.

§ 6 Tilgung der Schulden, Rücklagen

(1) Für langfristige Darlehen stellt der Verband einen Tilgungsplan auf und sammelt die Mittel zur Tilgung planmäßig an.

(2) Zur Deckung vorhersehbarer größerer Ausgaben, die das durchschnittliche jährliche Ausgabenvolumen erheblich überschreiten, insbesondere für die Ersatzbeschaffung oder Grundinstandsetzung von Verbandsanlagen, soll der Verband planmäßig aus den laufenden Einkünften und Beiträgen Rücklagen bilden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die Investitionen zur Erweiterung des Verbandsunternehmens dienen.

§ 7 Kassenkredit

(1) Der Verband darf Kredit zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushalts (Kassenkredit) in der von der Aufsichtsbehörde nach § 75 Absatz 3 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 405) genehmigten Höhe aufnehmen.

(2) Der Kassenkredit ist aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden Haushaltsplanes oder sonst spätestens nach neun Monaten zu tilgen.

§ 8 Aufstellung des Haushaltsplans

Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf.

§ 9 Feststellung des Haushaltsplans

(1) Das nach der Satzung zuständige Organ des Verbandes stellt den Haushaltsplan und die Nachträge fest. Der Verbandsvorsteher teilt den festgestellten Plan und die Nachträge unverzüglich der Aufsichtsbehörde mit. § 102 der Landeshaushaltsordnung
(LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anwendbar.

(2) Wenn der Verband die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ausgaben nicht oder nicht rechtzeitig im Haushaltsplan oder in einem Nachtrag feststellt, kann die Aufsichtsbehörde einen Feststellungsbescheid erlassen. Gleichzeitig soll sie die zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Verbandsbeiträge bestimmen und ihre Hebung anordnen. Der Vorsteher hat der Aufsichtsbehörde die zur Feststellung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Das für die Feststellung des Haushaltsplans zuständige Verbandsorgan kann verlangen, dass gegen einen Bescheid nach Absatz 2 Satz 1 Widerspruch eingelegt wird.

§ 10 Nicht planmäßige Ausgaben

(1) Der Verbandsvorsteher bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu rechtlich verpflichtet ist und ein Aufschub erheblichen Nachteil bringen würde.

(2) Sind auf Grund rechtlicher Verpflichtungen des Verbandes Ausgaben, die im Haushaltsplan bislang nicht festgestellt sind, erforderlich oder bewirkt worden und ist das für die Feststellung des Haushaltsplans zuständige Verbandsorgan mit dieser Angelegenheit noch nicht befasst worden, wird es vom Verbandsvorsteher unverzüglich zur nachträglichen Feststellung dieser Ausgaben und der zur Deckung erforderlichen Einnahmen im Haushaltsplan einberufen.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass für Beschlussfassungen nach Absatz 2 ein Ausschuss gebildet wird. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind in der ersten Sitzung des für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organs des Verbandes aus den Mitgliedern dieses Organs zu wählen.

§ 11 (aufgehoben)

§ 12 Prüfung des Haushalts

(1) Der Vorstand des Verbandes stellt die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres auf und gibt die Haushaltsrechnung im ersten Viertel des darauf folgenden Haushaltsjahres mit allen Unterlagen an die von der Aufsichtsbehörde bestimmte Prüfstelle. Die Aufsichtsbehörde kann wegen geringen Umfangs des Haushalts einen längeren Prüfungszeitraum bestimmen oder den Verband ganz von der Prüfung freistellen. In diesen Fällen hat der Ausschuss oder, wenn ein solcher nicht besteht, die Verbandsversammlung einen Kassenprüfer zu wählen, der die Aufgaben der Prüfstelle entsprechend Satz 1 wahrnimmt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Verband seine Haushaltsführung durch eine von ihr zu bestimmende Stelle auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit prüfen lässt.

§ 13 Entlastung

Der Verbandsvorsteher legt die Haushaltsrechnung und die Bemerkungen der Prüfstelle oder des Kassenprüfers dem nach der Satzung zuständigen Organ vor, das über die Entlastung des Vorstands entscheidet.

§ 14 Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO.

Zweiter Abschnitt (aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

§ 16 (aufgehoben)

§ 17 (aufgehoben)

§ 18 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren

§ 19 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung in Verbandsversammlung, Verbandsausschuss und Vorstand gelten die §§ 90 bis 92 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402), zuletzt geändert am 1. Juli 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 149, 150), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 20 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die nach dem Wasserverbandsgesetz, diesem Gesetz oder der Satzung zugelassen oder vorgeschrieben sind, werden dadurch bewirkt, dass ein Schriftstück durch Aushang im Verbandsgebiet bekannt gemacht wird. Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Verwaltungsakten muss das Schriftstück mindestens den verfügenden Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. In den Fällen der öffentlichen Bekanntmachung gilt ein Verwaltungsakt als zugestellt, wenn zwei Wochen seit dem Beginn des Aushangs verstrichen sind. Bei längeren Urkunden kann der Aushang der Urkunde durch den Aushang eines Hinweises auf den Gegenstand der Urkunde und den Ort und die Zeit für die Einsichtnahme in die Urkunde ersetzt werden. Beginn und Ende des Aushangs sind vom Verbandsvorsteher auf der Urschrift des bekannt gemachten Schriftstücks zu bescheinigen.

(2) Für öffentliche Bekanntmachungen

  1. der Aufsichtsbehörde und
  2. gegenüber Personen, die nicht Verbandsmitglieder sind,

gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz über öffentliche Bekanntmachungen im förmlichen Verwaltungsverfahren entsprechend.

(3) Die Satzung soll nähere Bestimmungen über die Art und Weise sowie den Ort für öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes treffen.

Vierter Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 21 Außerkrafttreten von Vorschriften

in ihrer geltenden Fassung treten außer Kraft:

  1. das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandgesetz) vom 10. Februar 1937 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 753-a),
  2. die Erste Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung) vom 3. September 1937 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 753-a-1).

Ausgefertigt Hamburg, den 20. Juli 1994. Der Senat