Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)

Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. 2005, S. 97) (nur auszugsweise, vollständiger Text im Download)

Erster Teil: Einleitende Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 1 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gewässer sowie für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) Das Wasserhaushaltsgesetz – mit Ausnahme des § 22 über die Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers – und dieses Gesetz gelten nicht für:

  1. Gewässer, die ausschließlich der Fischzucht oder der Fischhaltung dienen und mit anderen oberirdischen Gewässern keine natürliche Verbindung haben,
  2. offene und verrohrte Gräben innerhalb öffentlicher Wege,
  3. Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut von Grundstücken nur eines Eigentümers dienen,

soweit sie Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.

§ 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer

Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden eingeteilt in

  1. Gewässer erster Ordnung: die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässer;
  2. Gewässer zweiter Ordnung: alle anderen Gewässer.

Zweiter Teil: Eigentumsverhältnisse bei Gewässern und Hochwasserschutzanlagen

Abschnitt I: Eigentum

§ 4 Gewässereigentümer

(1) Eigentümer eines Gewässers oder eines Gewässerteiles ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich das Gewässer oder der Teil des Gewässers befindet.

(2) Wenn ein Grundstück ganz oder teilweise dauernd von Wasser überflutet wird, so wird der Grundstückseigentümer insoweit Eigentümer des Gewässers. Die Rechte nach § 5 bleiben unberührt.

Abschnitt II: Sonstige Pflichten und Rechte

§ 7 Wild abfließendes Wasser

(1) Der Eigentümer hat auf seinem Grundstück das wild abfließende Wasser aufzunehmen, das diesem infolge der natürlichen Geländeverhältnisse oder von einem vor dem Jahre 1962 geschaffenen Damm oder Deich zufließt.

(2) Der Abfluss des Wassers darf nicht durch Vorrichtungen zum Nachteil eines tieferliegenden Grundstücks geändert werden. Unter dies Verbot fällt nicht eine natürliche Veränderung des Wasserablaufs als Folge einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks.

(3) Kann der Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks das Wasser nicht oder nur mit erheblichen Kosten weiter abführen, so ist er zur Aufnahme nur verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höherliegenden Grundstücks den Schaden für das tieferliegende Grundstück erheblich übersteigt. In diesem Falle ist er zu entschädigen.

(4) Zum Wohle der Allgemeinheit kann die Wasserbehörde anordnen, dass der Zu- oder Abfluss des Wassers geändert wird.

Dritter Teil: Benutzung der Gewässer

Abschnitt I: Erlaubnis- und bewilligungsfreie Benutzung

§ 9 Gemeingebrauch im Allgemeinen

(1) Jeder darf unter den Beschränkungen des § 23 WHG oberirdische Gewässer und die Küstengewässer zum Baden, Waschen ohne Verwendung wassergefährdender Stoffe, Schöpfen mit Handgefäßen oder Motorpumpen mit geringerer Leistung als 0,25 Kilowatt, und zum Eissport, mit Ausnahme des Eissurfens und des Eissegelns, benutzen. Ebenso darf unter den gleichen Beschränkungen Drain- und Niederschlagswasser von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen benutzten Grundstücken in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, wenn es keine schädlichen Bestandteile enthält und nicht mittels gemeinsamer Anlagen abgeleitet wird.

(2) Gemeingebrauch nach Absatz 1 besteht nicht für Gewässer in Hofräumen sowie in Gärten und Parkanlagen, die nicht jedem zugänglich sind.

§ 11 Regelung des Gemeingebrauchs

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausübung des Gemeingebrauchs zu regeln, zu beschränken oder zu verbieten, um den ordnungsmäßigen Zustand der Gewässer und ihrer Ufer zu schützen, um Tiere, Pflanzen und die Landschaft zu schützen, um Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für einzelne zu verhüten, Bestimmungen zu treffen, die der Sicherheit oder Ordnung auf den Gewässern dienen, insbesondere den Verkehr regeln.

(2) Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann die Wasserbehörde im Einzelfall Anordnungen über
die Ausübung des Gemeingebrauchs auch ohne Rechtsverordnung treffen. Die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen, und zwar durch Tafeln oder in sonst geeigneter Weise.

§ 13 Eigentümergebrauch

(1) Wer als Eigentümer oder Berechtigter ein oberirdisches Gewässer nach § 24 Absatz 1 WHG benutzen will, hat das der Wasserbehörde einen Monat vorher anzuzeigen.

(2) Der Eigentümergebrauch berechtigt nicht zum Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, wenn die Einleitung nach bisherigem Recht unzulässig ist.

Abschnitt II: Genehmigungspflichtige Benutzung nach Landesrecht

§ 15 Genehmigungspflichtige Gewässerbenutzung

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer, die nicht eine Benutzung im Sinne von § 3 WHG oder von § 10 ist, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Genehmigungspflichtig ist insbesondere das Errichten oder Verändern von Anlagen in, an oder über solchen Gewässern. Das gilt nicht für Maßnahmen, die der Unterhaltung oder dem Ausbau eines Gewässers dienen.

Abschnitt III: Einzelbestimmungen für die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung

§ 19 Genehmigung

(1) Die Genehmigung geht, wenn sie für eine Anlage oder ein Grundstück erteilt ist, auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Sie ist widerruflich. § 17 Absatz 2 (Hinweis: Gefährdung der Sicherheit und Ordnung) gilt entsprechend. Die  Genehmigung darf auch widerrufen werden, wenn die für die Benutzung im Sinne des § 15 zu leistenden Gebühren (§ 20) (Hinweis: Gebührenordnung für Gewässer von Hamburg) trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden.

(2) Die Genehmigung kann befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. Auflagen können auch nachträglich gemacht werden.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass die beantragte Benutzung das Wohl der Allgemeinheit, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, den Hafenausbau oder den Schiffsverkehr beeinträchtigt und dass dies nicht durch Auflagen verhütet werden kann. Bei nicht zu verhütenden Beeinträchtigungen für den Schiffsverkehr darf die Genehmigung dennoch erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.

(4) Durch eine Genehmigung nach Absatz 1 werden Erlaubnisse, Bewilligungen und andere behördliche Zustimmungen, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt.

§ 21 Folgen des Wegfalls der Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung

(1) Ist eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung weggefallen, so sind der bisherige Inhaber und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Anlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Die Wasserbehörde kann Anordnungen treffen, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

(2) Die Wasserbehörde kann den in Absatz 1 genannten Personen gestatten, die Anlage bestehen zu lassen. Sie können verpflichtet werden, Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Wirkungen zu verhüten.

(3) Dient das Fortbestehen der Anlage dem Wohl der Allgemeinheit, so kann die Wasserbehörde das Eigentum an der Anlage gegen Entschädigung entziehen.

Abschnitt IV: Ergänzende Bestimmungen für das Aufstauen oberirdischer Gewässer

(…)

Vierter Teil: Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer

Abschnitt I: Gemeinsame Vorschriften für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser

§ 26a Gewässerrandstreifen

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte die Festsetzung von Gewässerrandstreifen zu regeln, soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25 a bis 25 d, 32 c und 33 a WHG für die Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer oder für die nach §§ 25 a Absatz 3 WHG gebotene Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen erforderlich ist.

(2) In der Rechtsverordnung ist die räumliche Ausdehnung des jeweiligen Gewässerrandstreifens festzulegen. Es können Regelungen über ein Verbot bestimmter Tätigkeiten, über Nutzungsbeschränkungen sowie zur Vornahme, Erhaltung oder Beseitigung von Vegetation getroffen werden.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Regelungen in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 eine Ausnahme zulassen, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder die Regelungen der Rechtsverordnung im Hinblick auf die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Ausnahme mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar ist. Die Ausnahmeentscheidung kann befristet, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Abschnitt II: (aufgehoben)

Abschnitt III: Vorschriften für das Grundwasser

§ 30a Anzeigepflicht bei Grundwasserförderung

(1) Wer

  1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck oder
  2. zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke

Anlagen zur Grundwasserförderung errichtet, für die eine Erlaubnis oder Bewilligung nach § 33 Absatz 1 WHG nicht erforderlich ist, hat dies spätestens einen Monat vor Baubeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei der Herstellung der Anlage Anforderungen zu beachten sind, wenn dies zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

§ 32a Erlaubnisfreie Niederschlagswasserversickerung

Der Senat wird ermächtigt, zur schadlosen Versickerung des auf Wohngrundstücken anfallenden Niederschlagswassers durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Niederschlagswasserversickerung erlaubnisfrei ist, und dabei die zur schadlosen Versickerung geeigneten Anlagen zu bestimmen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers zu stellen.

§ 32b Anzeigepflicht bei Niederschlagswasserversickerung

(1) Wer auf Wohngrundstücken Anlagen errichtet, um im Rahmen des § 32 a Niederschlagswasser in das Grundwasser zu versickern, hat dies spätestens einen Monat vor Baubeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei der Herstellung der Anlage Anforderungen zu beachten sind, wenn dies zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

Abschnitt IV: Besondere Vorschriften zum Schutze von Heilquellen

(…)

Fünfter Teil: Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer

Abschnitt I: Unterhaltung

§ 35 Umfang der Unterhaltung

(1) Die Unterhaltung eines Gewässers nach § 28 WHG erstreckt sich auf das Gewässerbett und die das Gewässer begleitenden Ufer. Die Pflege und Entwicklung des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushaltes umfasst insbesondere die Verpflichtung

  1. zur Rein- und Instandhaltung des Gewässerbettes sowie zur Sicherung und Instandhaltung der Ufer, soweit dies erforderlich und dem Umfang nach geboten ist,
  2. zur Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers, soweit dazu nicht ein anderer verpflichtet ist,
  3. zur Erhaltung und Förderung der ökologischen und landschaftsgestalterischen Funktion des Gewässers einschließlich der Bewahrung und Wiederherstellung der standortgerechten Ufervegetation,
  4. zur naturnahen Gestaltung und Pflege der Ufer mit Ausnahme der gestalteten Gewässer in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
  5. zur Erhaltung des Gewässers in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis sowie für den Feststoffhaushalt.

Natürliche und naturnah ausgebaute Gewässer sind in dem durch die Unterhaltung und Entwicklung nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 geschaffenen Zustand zu erhalten und weiter zu entwickeln.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Gewässerunterhaltung oder bestimmte Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit diese Anforderungen im Maßnahmenprogramm nach § 27 b enthalten sind, zu regeln. Dabei kann auch festgelegt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn es für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25 a bis 25d WHG notwendig ist.

(3) Die Pflicht, die Schiffbarkeit zu erhalten, erstreckt sich nur auf Fahrrinnen, die der durchgehenden Schifffahrt dienen.

(4) Künstliche Gewässer, die auf Grund ihrer Zweckbestimmung in keinen naturnahen Zustand versetzt werden können, sind in dem durch den Ausbau geschaffenen Zustand zu erhalten. Dies gilt bei schiffbaren Gewässern nicht für die Erhaltung einer bestimmten Wassertiefe. Die Wasserbehörde kann von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, soweit die Erhaltung des Ausbauzustandes zum Wohle der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.

§ 36 Unterhaltung durch die Freie und Hansestadt Hamburg

(1) Die im Verzeichnis nach § 2 Nummer 1 aufgeführten Gewässer erster Ordnung sind, mit Ausnahme der Anlagen und Gewässereinfassungen nach § 42 Absatz 1, von der Freien und Hansestadt Hamburg zu unterhalten.

(2) Die Wasserbehörde kann die Unterhaltungslast ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf ein anderes Bundesland oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen.

§ 37 Unterhaltung durch Wasser- und Bodenverbände

Gewässer zweiter Ordnung sind von den Wasser- und Bodenverbänden zu unterhalten, soweit das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört. Hat ein Verband nach seiner Satzung für die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern im Verbandsgebiet Sorge zu tragen und obliegt dabei die Unterhaltung Verbandsmitgliedern, ist der Verband befugt, gegenüber diesen Mitgliedern nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Die Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörde bleiben unberührt.

§ 38 Unterhaltung durch die Eigentümer der Gewässer, Anlieger und sonstige Verpflichtete

Gewässer zweiter Ordnung, die nicht von den Wasser- und Bodenverbänden zu unterhalten sind, haben die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen zu unterhalten, die Vorteile aus der Unterhaltung haben oder sie erschweren.

§ 39 Erfüllung der Unterhaltungspflicht

(1) Die Unterhaltungspflicht ist in den Fällen des § 38 von den Eigentümern der Gewässer zu erfüllen.

(2) Die anderen nach § 38 zur Unterhaltung Verpflichteten haben sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(3) Sind neben den Eigentümern des Gewässers nur die Anlieger unterhaltungspflichtig, so haben die Eigentümer und die Anlieger die Kosten je zur Hälfte zu tragen, soweit sie nichts anderes vereinbart haben. Die Anteile mehrerer Anlieger bemessen sich nach der Länge ihrer Uferstrecken.

(4) Die Eigentümer des Anliegergrundstücks und die zu seiner Nutzung Berechtigten haften den Eigentümern des Gewässers als Gesamtschuldner; abweichende Vereinbarungen können mit Zustimmung der Eigentümer der Gewässer getroffen werden.

(5) Die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, haben sich nach dem Maß, in dem sie Vorteile haben oder in dem sie die Unterhaltung erschweren, an den Kosten zu beteiligen. Der von den Eigentümern der Gewässer und den Anliegern nach Absatz 3 zu tragende Kostenanteil vermindert sich um diese Beträge.

(6) Auf künstliche Gewässer sind die Absätze 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 2 nicht anzuwenden.

§ 40 Verletzung der Unterhaltungspflicht

(1) Hat der Eigentümer des Gewässers seine Unterhaltungspflicht nach § 39 Absatz 11 nicht oder nicht genügend erfüllt, so führt die Freie und Hansestadt Hamburg die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten aus.

(2) Die Wasserbehörde stellt fest, welche Arbeiten nicht ausgeführt worden sind, und veranschlagt vorläufig die für sie erforderlichen Kosten. Dies ist dem Eigentümer des Gewässers durch Bescheid bekannt zu machen, nachdem ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern. Die Wasserbehörde kann in Höhe der vorläufig veranschlagten Kosten einen Vorschuss verlangen. Nach Ausführung der Arbeiten werden die Kosten festgesetzt.

§ 41 Übernahme der Unterhaltung

(1) Die Unterhaltung nach § 39 Absatz 1 kann durch Vertrag mit dem Eigentümer des Gewässers von anderen übernommen werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde. Mit der Zustimmung wird die Übernahme öffentlich-rechtlich wirksam; der Übernehmer tritt insoweit in die Stellung des Eigentümers des Gewässers.

(2) Die Wasserbehörde kann die Zustimmung widerrufen, wenn der Übernehmer die Unterhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt.

§ 42 Unterhaltung von Anlagen und Gewässereinfassungen

(1) Anlagen in, an und über Gewässern, insbesondere Gebäude, Brücken, Stege sowie Gewässereinfassungen, die ganz oder überwiegend im Interesse des Anliegers errichtet worden sind, sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten, dass keine Nachteile für das Gewässer entstehen.

(2) Mehrkosten für die Unterhaltung eines Gewässers, die durch eine Anlage oder Gewässereinfassung verursacht werden, kann der Unterhaltungspflichtige des Gewässers von dem Unterhaltungspflichtigen der Anlage oder Gewässereinfassung fordern.

§ 45 Weitere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Die Eigentümer der Gewässer haben, wenn sie nicht selbst unterhaltungspflichtig sind, die zur Unterhaltung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(2) Die Anlieger und Hinterlieger haben das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nur vorübergehend beeinträchtigt wird.

(3) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.

(4) Den Duldungspflichtigen sind die nach den Absätzen 1 bis 3 beabsichtigten Maßnahmen anzukündigen. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung beeinträchtigen könnte.

(5) Entstehen durch diese Maßnahmen Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.

§ 46 Rücksicht auf Fischerei, Natur und Landschaft und deren Erholungswert

Auf die Fischerei, auf schutzwürdige Tiere und Pflanzen im und am Gewässer sowie auf die Landschaft und deren Erholungswert ist bei der Unterhaltung Rücksicht zu nehmen.

Abschnitt II: Ausbau

§ 47 Befugnis zum Ausbau; Ausbaupflicht

(1) Die Unterhaltungspflichtigen (§§ 36 bis 38) sind befugt, oberirdische Gewässer und ihre Ufer gemäß § 31 WHG auszubauen. Die Wasserbehörde kann diese Befugnis einem anderen erteilen.

(2) Muss ein Gewässer zweiter Ordnung zum Wohl der Allgemeinheit ausgebaut werden, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg zum Ausbau befugt, wenn die nach den §§ 37 und 38 Unterhaltungspflichtigen von der Wasserbehörde dazu erfolglos aufgefordert worden sind.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Ausbau oder bestimmte Ausbaumaßnahmen, soweit diese Anforderungen im Maßnahmenprogramm nach § 27 b enthalten sind, zu regeln. Die Unterhaltungspflichtigen (§§ 36 bis 38) sind im Rahmen der durch die Rechtsverordnung getroffenen Festlegungen zum Ausbau verpflichtet.

Sechster Teil: Schutz gegen Hochwassergefahren

Abschnitt I: Vorbeugender Hochwasserschutz

(…)

Abschnitt II: Deiche und Dämme

(…)

Abschnitt III: Wassergefahr

(…)

Siebenter Teil: Gewässeraufsicht

§ 64 Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörde

(1) Die Wasserbehörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen eingehalten werden. Sie hat den Zustand und die Benutzung der Gewässer, der Hochwasserschutzanlagen, der Dämme, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete sowie der damit im Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen zu überwachen.

(2) Die Wasserbehörde hat außerdem im Rahmen des Absatzes 1 Gefahren von der Allgemeinheit oder einem einzelnen abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen.

(3) Die Wasserbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Anordnungen. Sie kann die Grundwassernutzer, insbesondere Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung, auch verpflichten, die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen des entnommenen Grundwassers mitzuteilen und die Entnahme von Proben des geförderten Grundwassers zu dulden. Soweit von Ablagerungen und ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen Gefahren für den Wasserhaushalt zu besorgen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben und die Vorlage der Untersuchungsergebnisse angeordnet werden. Sind Sanierungsmaßnahmen erforderlich, kann die Wasserbehörde auch verlangen, dass vor Beginn der Maßnahmen ein Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen ist. Die Vorlage des Sanierungsplanes ersetzt nicht die zu seiner Durchführung notwendigen behördlichen Zulassungen.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der Wasserbehörde betreten werden. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

§ 66 Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen

(1) Gewässer zweiter Ordnung und Wasserschutzgebiete sind von der Wasserbehörde regelmäßig wiederkehrend zu schauen, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist. 2 Bei der Schau der Gewässer ist festzustellen, ob sie ordnungsgemäß unterhalten und benutzt werden.

(2) Die Schautermine sind von der Wasserbehörde zwei Wochen vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

(3) Die Eigentümer der Gewässer und die Anlieger haben entlang der Gewässer Wege für die Schau freizuhalten; in Einfriedungen sind Durchgänge oder Übergänge zu schaffen.

(4) Den Unterhaltungspflichtigen, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und den Inhabern von Rechten und Befugnissen an Gewässern soll Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung gegeben werden.

(5) Über jede Schau ist eine Niederschrift anzufertigen; darin sind festgestellte Mängel aufzuzeichnen.

(6) Die Wasserbehörde ordnet die Beseitigung festgestellter Mängel an. Durch Nachschau ist zu prüfen, ob die Mängel beseitigt worden sind. Die Kosten der Nachschau hat der Pflichtige zu tragen.

Achter Teil: Duldungsverpflichtungen

§ 69 Veränderungen oberirdischer Gewässer

(1) Muss die Wasserführung für die Schifffahrt oder für die Einleitung von Wasser, insbesondere für die Grundstücksentwässerung, verbessert werden, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer betroffener Grundstücke verpflichten, die notwendigen Veränderungen zu dulden.

(2) Die Verpflichtung ist nur zulässig, wenn die Maßnahme auf andere Weise nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt. § 48 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 70 Durchleiten von Wasser und Abwasser

(1) Ist für Anlagen zur Wasserversorgung, Abwasserableitung, Bewässerung oder Entwässerung von Grundstücken das Durchleiten von Wasser oder Abwasser durch fremde Grundstücke erforderlich, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer dieser Grundstücke verpflichten, das oberirdische oder unterirdische Durchleiten und dazu notwendige Unterhaltungsmaßnahmen zu dulden. Das gilt nicht für Grundstücksteile, auf denen sich Gebäude befinden.

(2) Sind Nachteile oder Belästigungen zu befürchten, so ist die Verpflichtung nur zulässig, wenn geschlossene, wasserdichte Leitungen, beim Leiten durch Hofräume, Gärten oder Parkanlagen unterirdische Leitungen, verwendet werden. Im Übrigen gilt § 69 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

§ 71 Mitbenutzen von Anlagen

(1) Der Unternehmer einer Wasserversorgungs-, Abwasser- oder Grundstücksentwässerungsanlage kann von der Wasserbehörde verpflichtet werden, einem anderen die Mitbenutzung zu gestatten, wenn dieser eine eigene Anlage nicht auf zweckmäßige Weise oder nur mit erheblichen Mehrkosten herstellen kann.

(2) Ist eine Mitbenutzung nur zu erreichen, wenn die Anlage verändert wird, so kann der Unternehmer auch verpflichte werden, die Veränderung zu dulden oder selbst vorzunehmen. Die Kosten der Veränderung trägt der Mitbenutzer.

(3) Die Verpflichtung ist nur zulässig, wenn der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt.

(4) Der Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage kann von der Wasserbehörde unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 verpflichtet werden, demjenigen die Mitbenutzung zu gestatten, dessen Grundstück zur Herstellung der Anlage beansprucht wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die öffentlichen Sielanlagen nicht anzuwenden. Dasselbe gilt für die Mitbenutzung nach § 6 des Gesetzes über die Ent- und Bewässerung im Marschgebiet vom 7. März 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 232-q).

§ 72 Rechtsnachfolge

(1) Duldungsverpflichtungen gehen auf die Rechtsnachfolger der in Anspruch genommenen Grundstücke und Anlagen über.

(2) Die Rechte aus Duldungsverpflichtungen gehen auf die Rechtsnachfolger im Eigentum der begünstigten Grundstücke und Anlagen über, soweit nichts anderes bestimmt worden ist.

§ 73 Entschädigung

In den Fällen der §§ 68 bis 71 ist der Betroffene zu entschädigen. Auf sein Verlangen ist Sicherheit zu leisten.

Neunter Teil: Enteignung

(…)

Zehnter Teil: Entschädigung, Ausgleich

(…)

Elfter Teil: Verfahren

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 79 Datenverarbeitung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz undnach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. März 1997 (HmbGVBl. S. 76), zu erheben und weiter zu verarbeiten. Die Mitteilungspflichten nach § 28 a Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt. Eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet würde.

(2) Die weitere Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zulässig, soweit die zuständige Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.

Abschnitt II: Förmliches Verfahren

(…)

Abschnitt III: Einzelne Verfahrensarten

(…)

Abschnitt IV: Bewirtschaftungsplan

(…)

Zwölfter Teil: Wasserbuch

§ 98 Einzutragende Rechtsverhältnisse

(1) In das Wasserbuch sind einzutragen:

  1. die in § 37 Absatz 2 WHG genannten Gegenstände,
  2. Rechtsverhältnisse, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz an Gewässern oder Grundstücken begründet werden und sich nicht unmittelbar aus Rechtsvorschriften ergeben,
  3. Entscheidungen über wasserrechtliche Verhältnisse, wenn ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht, insbesondere über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz.

(2) Rechtsverhältnisse von geringer oder vorübergehender Bedeutung werden nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.

§ 99 Zweck, Verfahren und Wirkung der Eintragung

(1) Die Eintragungen im Wasserbuch dienen dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu ermöglichen.

(2) Die Eintragungen in das Wasserbuch sind von Amts wegen vorzunehmen. Rechtsverhältnisse sind erst dann einzutragen, wenn ein Nachweis darüber vorliegt.

(3) Entstehung, Änderung und Untergang einzutragender Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.

(4) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Bestehen nicht nachgewiesen wird, sind bei der Eintragung als behauptete Rechte und Befugnisse zu kennzeichnen; die Eintragung solcher Rechte und Befugnisse soll unterbleiben, wenn es offenbar unmöglich ist, dass sie fortbestehen.

§ 100 Einsicht

(1) Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und in diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet. Auf Verlangen sind beglaubigte Auszüge zu erteilen.

(2) Die Einsicht in Urkunden, die Mitteilungen über geheimzuhaltende Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen enthalten, ist nur mit Zustimmung dessen gestattet, der an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.

§ 101 Offenlegung von Daten

(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag jedem Auskunft über die Anforderungen, die sie an das Einleiten von Abwasser gestellt hat, sowie über die bei ihr vorhandenen Daten über Menge und Beschaffenheit der Abwasserströme, die dem Gewässer nach einer Behandlung oder unbehandelt zugeführt werden. Über Daten, die Zeiträume betreffen, die länger als fünf Jahre seit der Antragstellung zurückliegen, braucht keine Auskunft gegeben zu werden.

(2) Ein Antrag auf Auskunft ist schriftlich zu stellen und muss auf bestimmte Einleitungen gerichtet sein. Die Auskunft wird schriftlich oder durch die Gewährung der kostenlosen Einsichtnahme in die dazu bei der zuständigen Behörde vorhandenen Schriftstücke erteilt. Sofern die Ergebnisse in Datenbanken oder auf visuellen Datenträgern gespeichert sind, werden sie nur mittels Ausdrucken unter den Voraussetzungen des Satzes 2 mitgeteilt.

(3) Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit oder Einzelne unterrichten über die Erkenntnisse und Ergebnisse aus der Überwachung von Gewässerbenutzungen nach § 3 WHG, die Ergebnisse der Untersuchung der Beschaffenheit der hamburgischen Gewässer einschließlich des Grundwassers, Art und Ausmaß eingetretener oder möglicher Gewässerbeeinträchtigungen nach Schadensfällen oder Betriebsstörungen.

(4) Soweit es für die Zuordnung von Umweltdaten erforderlich ist, dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 3 auch Name oder Firma, mit Anschrift des Grundstücks, von dem die Gewässerbenutzung ausgeht, sowie Beruf, Branchen- und Geschäftsbezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person mitgeteilt werden.

Dreizehnter Teil: Bußgeldbestimmung

(…)

Vierzehnter Teil: Überleitungsvorschriften

Abschnitt I: Ordnung der Eigentumsverhältnisse an Gewässern

(…)

Abschnitt II: Alte Rechte, alte Befugnisse und andere alte Benutzungen

(…)

Abschnitt III: Weitere Überleitungsbestimmungen

(…)

Fünfzehnter Teil: Schlussbestimmungen (aufgehoben)

(Ende)