Erläuterung zur Beitrags- und Gebührenordnung ab 1.1.2025

Große Beitragsreform 2025

Seit einigen Jahren wird der gravierende Unterschied zwischen den Sachleistungen und den Geldleistungen der Mitglieder beklagt. Der Aufwand für die Grabenunterhaltung ist tatsächlich erheblich größer als der jährliche Beitrag von 10-20 Euro der letzten Jahre. Der Unterschied wird besonders deutlich, wenn die Arbeiten an Fachbetriebe vergeben werden müssen.

Seit den 1990-iger Jahren hat die bauliche Verdichtung deutlich zugenommen. Auf den ehemals großen Flurstücken stehen mittlerweile 2-3, in Ausnahmefällen bis zu 8 Häuser. In sehr vielen Fällen wurden die Flurstücke nur „ideell geteilt“. Für diese wurde im Vergleich zu real geteilten Grundstücken insgesamt ein geringerer Beitrag erhoben, da die Mitgliedschaft sich auf das Grundstück bezieht. Das war ungerecht gegenüber den vielen Mitgliedern, die nur ein Haus auf ihrem Flurstück haben und damit sehr viel weniger Wasser von ihrem Grundstück in Gräben leiten.

Unter anderem mit der Aufnahme der „hinteren“ Bebauung entstanden kleine Flurstücke als Anhängsel, Einfahrten usw., die bisher jeweils separat zu Beitragszahlungen herangezogen wurden, obwohl sie eigentlich zu einem „Hauptflurstück“ gehören und die ohne dem „Hauptflurstück“ keinen Sinn ergeben. So entstanden über die Zeit nicht erklärbare Bevorzugungen und Benachteiligungen.

Darüber hinaus benötigt der Wasserverband deutlich mehr Geld, um Maßnahmen zur Untersuchung der Schwächen unseres Grabensystems und natürlich auch die daraus folgenden Verbesserungen vornehmen zu können. Lassen Sie sich auf der nächsten Mitgliederversammlung Ende September 2025 mehr dazu erklären.

Arbeitskreis zur Schaffung von Grundlagen für eine Beitragsreform

In einem Arbeitskreis aus Vorstand, Ausschuss und Mitgliedern sind verschiedene Beitragsmodelle diskutiert worden. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass die Grabenreinigung höher bewertet werden und die Stärke der Bebauung der Grundstücke Berücksichtigung finden soll. Dem Wasserverband müssen für die Durchführung dringender Baumaßnahmen deutlich mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden, aber von allen Mitgliedern, weil auch alle davon profitieren.

Als Ergebnis wurden folgende Punkte festgehalten:

  • Der Beitrag soll gemäß den Erfordernissen erhöht werden.
  • Das Flächenverfahren muss gemäß Wasserverbandsgesetz erhalten bleiben.
  • Der Wasserverband soll in die Lage versetzt werden, die Leistungsfähigkeit der Gräben zu erhöhen und sicher zu stellen. Dazu sind größere, teils wiederkehrende, Instandsetzungsarbeiten erforderlich.
  • Die Maßnahmen, die vom Verband zu finanzieren wären, sind z.B. Sohlräumung eines umfassenden Grabenabschnittes, Erstellung von Gitteranlagen vor kritischen Verrohrungen, Herstellung eines leistungsfähigeren Grabenprofils und Erstellung von Notfallpumpschächten, um bei Starkregen größere Einzugsgebiete von Oberflächenwasser zu entlasten u.v.m.
  • Es sind verschiedene kostenintensive Untersuchungen zur Leistungsfähigkeitssteigerung des Grabensystems durch Ingenieur- und Vermessungs-Büros notwendig.
  • Führen von Verhandlungen mit Behörden und Feuerwehren zu Bau oder Erweiterung von Schöpfwerken (automatischen Abpumpstationen). Durchführung von Baumaßnahmen für eine markante Verbesserung unserer Hauptabflussleitung unter dem Wehrdeich. Regelungen für den Einsatz der Feuerwehren bei Starkregenereignissen im Hinblick auf unsere beiden Notfallschächte an der Nettelnburger Straße, wovon einer noch gebaut werden muss.

Erster Ansatz einer Beitragsreform von Januar 2025

In diesem Ansatz bewerten wir jetzt nicht mehr einzelne Flurstücke, sondern Grundstücke.

Ein Flurstück besteht bei diesem Ansatz ggf. aus zwei oder mehr ideellen Grundstücksteilen, bebaut mit zwei oder mehr Häusern mit entsprechenden Eigentümern. Jedes dieser (Teil-)Grundstücke mit Haus wird zu einer sogenannten „Wirtschaftlichen Einheit“.

Stehen zwei Hauseinheiten auf einem Flurstück, werden die Quadratmeter zwischen beiden beitragsmäßig aufgeteilt. Gibt es eine separate Einfahrt, kommt diese flächenmäßig hinzu, eventuell auch mit geteilter Fläche. Somit berechnet sich die Fläche jetzt bei mehr als einer Hauseinheit aus Teilen von Flurstücken. Zuwegungen, Grundstücksanhängsel, kleine Ergänzungsflurstücke usw. werden nicht mehr extra berechnet, sondern der zugehörigen Hauseinheit flächenmäßig zugeschlagen. Für diesen Ansatz erhielten Sie Anfang des Jahres ein entsprechendes Schreiben mit einer neuen Beitrags- und Gebührenordnung ab 1.1.2025.

Leider hat unsere Aufsichtsbehörde zu diesem Ansatz einige Bedenken erhoben, die wir ausräumen mussten. Gemäß dem Wasserverbandsgesetz (ein Gesetz für ganz Deutschland) darf es nur ein Mitglied pro Flurstück geben. Dieses Mitglied vertritt das gesamte Flurstück und deren Eigentümer. Es haftet gegenüber dem Wasserverband als „Gesamtschuldner“ und hierhin gehen alle Bescheide. Das Mitglied ist auch für die Sachlast (Grabenreinigung) zuständig. Die Beiträge und Sachlasten sind vom Mitglied des jeweiligen Flurstücks auf seine Miteigentümer aufzuteilen. Daran ist der Wasserverband nicht mehr beteiligt.

Neuer Ansatz einer Beitragsreform von Juli 2025 (mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt)

Gemäß unserer Aufsichtsbehörde gibt es für jedes Flurstück nur einen Eigentümer als Mitglied. Wir berücksichtigen aber die Anzahl der Häuser, Hauseingänge oder Hauswohneinheiten (meist repräsentiert durch eine eigene Hausnummer) als zusätzliche Belastung der Gräben durch zusätzliches Oberflächenwasser.

Die Berechnung des Beitrags erfolgt pro angefangener 500 m² Flurstücksfläche. So erhalten wir nach dem Grundbeitrag eine einheitliche Beitragseinheit, die nach oben nicht begrenzt ist.

Zuwegungen, Grundstücksanhängsel, kleine Ergänzungsflurstücke usw. werden nicht extra berechnet, sondern dem zugehörigen Flurstück flächenmässig zugeschlagen. Damit erhöht sich zwar die berechnete Grundfläche, es entfällt aber ein separater Beitrag. Ergeben sich hier Widersprüche wegen ungleichmäßiger Nutzung durch die Nachbarn oder abweichender Eigentumsverhältnisse, sind wir bereit, diese Teile wieder gesondert zu berechnen.

Die Sachleistung in Form der Grabenreinigung wird durch einen ermäßigten Beitrag honoriert. Als Grabenanlieger gelten nur die Anlieger an Verbandsgräben. Keine Verbandsgräben sind die Straßengräben am Oberen Landweg und an der Randersweide sowie die Beet- und Grenzgräben zwischen den Grundstücken.

Beispiele anderer Verbände/Behörden

  • Der Beitrag bei einem vergleichbaren Nachbar-Wasserverband liegt bei ca. 160 Euro für ein Grundstück von 600m² und einem Haus ohne Graben. Mit Graben würde der Beitrag in diesem Beispiel um 45 Euro gekürzt.
  • Die Regenwassergebühr in Hamburg beträgt ca. 0,80 € pro m² versiegelter Fläche und Jahr. Hat Ihr Grundstück 300 m2 versiegelte Fläche (Haus, Terrasse, Wege, Zufahrt), so ergeben sich hier 240 € pro Jahr. Diese Regenwassergebühr fällt im Nettelnburger Verbandsgebiet wegen des Grabenverbandes nicht an.

Wie geht es weiter

Zusätzlich mit diesem Schreiben erhalten Sie ein Formular, das die für Ihr Flurstück bewerteten und gespeicherten Daten enthält. Bitte prüfen Sie die Richtigkeit dieser Daten und korrigieren notfalls. Die Datenerhebung ist in der Satzung (§ 2 Mitglieder) geregelt.

Beitrags- und Gebührenordnung

Die anliegende Neufassung der Beitrags- und Gebührenordnung wurde vom Ausschuss des Wasserverbandes Nettelnburg am 30. Juli 2025 beschlossen. Sie entspricht der Empfehlung aus der Mitte der Mitglieder.

Sehen Sie hierzu auch: www.nettelnburg.com/satzung/gebuehrenordnung/

Die Zahlungsweise ist zukünftig jährlich im Sommer des jeweiligen Jahres.

Zusätzlich mit diesem Schreiben erhalten Sie auch einen Beitragsbescheid für das Jahr 2025. Leider konnten wir etwaige Außenstände oder Guthaben der Mitglieder noch nicht in dem Gebührenbescheid für das laufende Jahr berücksichtigen. Hier kommen die Gutschriften und Nachforderungen später.

Peter Storm, Andreas Beck, Wolfgang Bienek, Vorstand des Wasserverbandes Nettelnburg KöR,
1. August 2025