Bebauungsplan Allermöhe 17 / Bergedorf 62

Bebauungsplan Allermöhe 17 - Bergedorf 62 Plan

Gesetz über den Bebauungsplan Allermöhe 17 / Bergedorf 62 vom 9. November 1977

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Der Bebauungsplan Allermöhe 17/ Bergedorf 62 für den Geltungsbereich Oberer Landweg – Nordgrenze des Flurstücks 940, Westgrenze des Flurstücks 1879, über das Flurstück 1878 (Nettelnburger Kirchenweg), Ostgrenze des Flurstücks 1879 der Gemarkung Bergedorf – Ostgrenzen der Flurstücke 1321 und 1323, über die Flurstücke 1060, 1043, 1042 (Oberer Landweg), 1024, Nordgrenze des Flurstücks 1024 der. Gemarkung Allermöhe (Bezirk Bergedorf, Ortsteile .610 und 602) wird festgestellt.

(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans wird beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. Die Begründung des Bebauungsplans kann beim Staatsarchiv eingesehen werden.

(3) Es wird auf folgendes hingewiesen:

  1. Ein Abdruck des Plans und seine Begründung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt zur Verfügung stehen, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
  2. Wenn die in §§ 39j, 40, 42 bis 44 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der·Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
  3. Der Einwand, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes vorliegt, ist unbeachtlich, wenn er nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Verkündung verletzt worden sind.

§ 2

Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:

  1. In den Wohngebieten mit einer Dachneigung von höchstens 15 Grad sind Staffelgeschosse unzulässig.
  2. In den Wohngebieten mit einer Dachneigung von höchstens 45 Grad darf die Firsthöhe der Gebäude 9,5 m über Normalnull nicht überschreiten.

Ausgefertigt Hamburg, den 9. November 1977, Der Senat.

Gesetz über den Bebauungsplan Allermöhe 18 vom 9. November 1977
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Der Bebauungsplan Allermöhe 18 für den Geltungsbereich südöstlich des Oberen Landwegs/ südlich der Nettelnburger Straße über die Flurstücke 1042 (Oberer Landweg), 1024, 1042, 1043, 1060, 1323 (Nettelnburger Straße), Nordostgrenzen der Flurstücke 1060, 1070, 16I3, 1082, 1070, 1060, 431, 433, 12I6 und 1046 der Gemarkung Allermöhe (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 610) wird festgestellt.

(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans wird beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. Die Begründung des Bebauungsplans kann beim Staatsarchiv eingesehen werden.

(3) Es wird auf folgendes hingewiesen:

  1. Ein Abdruck des Plans und seine Begründung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt zur Verfügung stehen, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
  2. Wenn die in §§ 39j, 40, 42 bis 44 des Bundesbaugesetzes. bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
  3. Der Einwand, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes vorliegt, ist unbeachtlich, wenn er nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit dem Inkraft-…

Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Allermöhe 17 I Bergedorf 6 vom 23. Dezember 1980

Auf Grund des § 10 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 mit den Änderungen vom 3. Dezember 1976 und 6. Juli 1979 (Bundesgesetzblatt I 1976 Seiten 2257, 3281 und 3617, 1979 Seite 949) in Verbindung mit § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung in der Fassung vom 4. April 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 89) wird verordnet:

§ 1

§ 2 Nummer 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Allermähe 17/ Bergedorf 62 vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 355) erhält folgende Fassung:
„2. In den Wohngebieten mit einer Dachneigung von höchstens 45 Grad darf die Firsthöhe der Gebäude 10,5 m über Normalnull nicht überschreiten.“

§ 2

Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

Es wird auf folgendes hingewiesen:

  1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
  2. Wenn die in den §§ 39j, 40 und 42 bis 44 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
  3. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes bei der Änderung des Bebauungsplans ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplans gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Verkündung verletzt worden sind.

Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 23. Dezember 1980.

Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Allermöhe 18 vom 23. Dezember 1980

Auf Grund des § 10 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 mit den Änderungen vom 3. Dezember 1976 und 6. Juli 1979 (Bundesgesetzblatt I 1976 Seiten 2257, 3281 und 3617, 1979 Seite 949) in Verbindung mit § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung in der Fassung vom 4. April 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 89) wird verordnet:

§ 1

§ 2 Nummer 7 des Gesetzes über den Bebauungsplan Allermähe 18 vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 355) erhält folgende Fassung:
„2. In den Wohngebieten mit einer Dachneigung von höchstens 45 Grad darf die Firsthöhe der Gebäude 10,5 m über Normalnull nicht überschreiten.“

§ 2

Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. § 3 Es wird auf folgendes hingewiesen:

  1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
  2. Wenn die in den §§ 39j, 40 und 42 bis 44 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung…